Die Sozietät

Nogossek Gromball Schlüter ist eine wirtschafts- und zivilrechtlich ausgerichtete Rechts- und Fachanwaltssozietät mit Standorten in Münster und Berlin, die im gesamten Bundesgebiet tätig ist.

Unsere Schwerpunkte liegen hierbei im:

- Arbeitsrecht
- Bau- und Architektenrecht
- gewerblichen Rechtschutz (Marken-, Urheber-, Patent- und 
  Wettbwerbsrecht)
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Immobilien- und Wohnungseigentumsrecht
- Internet-/IT-Recht
- Insolvenzrecht
- Medizinrecht


Wir konzentrieren uns bewusst auf die o.g. Rechtsgebiete, in denen wir über  Spezialkenntnisse verfügen. Sofern anderweitige Rechtsgebiete - z.B die des Steuerrechts - betroffen sind, arbeiten wir mit einem Netzwerk von entsprechend spezialisierten Kanzleien zusammen. So bieten wir unseren Mandanten auch bei fachübergreifenden Sachverhalten fundierte Beratung aus einer Hand.


24.06.2011

Klauseln in Vertragsstrafeversprechen

LG Osnabrück, Urteil vom 31.03.2011

Az.: 4 O 122/11


1. Hebt das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und verweist es zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz, wird danach die Klage erhöht, sodass das Landgericht als erste Instanz zuständig ist, so ist das Landgericht als erste Instanz weder Berufungsgericht noch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist. Aus diesem Grunde ist das Landgericht als erste Instanz nicht an die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsinstanz gebunden.

2. Folgende Klauseln in einem Vertragsstrafeversprechen sind unwirksam


1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (Ausführungsfristen)

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen):

ohne Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart: Ca. Mai bis Juli 2009, gemäß Bauzeitenplan (wird nachgereicht).

2.

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen:

2.1 bei Überschreitung der Ausführungsfristen

mindestens 50,00 €

0,2 v.H. des Endbetrages der Auftragssumme.

2.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v.H. der Auftragssumme begrenzt.

zum Urteil...


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17.01.2010

BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08 - Opel-Blitz II

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.

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06.01.2010

Digitale Privatkopie bleibt zulässig.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Zulassung digitaler Privatkopien zurückgewiesen. Die eigentliche Kernfrage, ob die Zulassung digitaler Privatkopien die Musikindustrie in ihrem verfassungsmäßigem Recht auf Eigentum verletzt, hat das Gericht jedoch offengelassen.

Bundesverfassungsgericht vom 07.10.2009, 1 BvR 3479/08
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