Impressum

Kanzlei
Dr. Peter Nogossek, Dr. Oliver Gromball, Gerhard Schlüter
Rechtsanwälte Fachanwälte
Notar

Münzstr. 36 , 48143 Münster
Tel.: + 49 251 - 482020
Fax: + 49 251 - 4820222
E-Mail: info[ at ]rechtsanwaelte.ms

Die Kanzlei ist eine Bürogemeinschaft bestehend aus der Dr. Nogossek, Dr. Gromball, GbR und Rechtsanwalt und Notar Gerhard Schlüter.

Die St.-Nr. der Rechtsanwaltssozietät Dr. Nogossek, Dr. Gromball lautet:  337 5704 0118.

Die Steuer.-Nr. des Rechtsanwaltes und Notares Gerhard Schlüter lautet:  337 5237 0647


Die Berufsbezeichnung Rechtsanwälte wurde in Deutschland verliehen. Die Berufsbezeichnung Notar wurde ebenfalls in Deutschland verliehen.

Kanzleisitz des Rechtsanwaltes Dr. Peter Nogossek i. S. d. § 27 BRAO:
Münzstr. 36, 48143 Münster


Kanzleisitz des Rechtsanwaltes Dr. Oliver Gromball i.S.d. § 27 BRAO:
Bleibtreustr. 4, 10707 Berlin


Kanzleisitz des Rechtsanwaltes Gerhard Schlüter i. S. d. § 27 BRAO:
Münzstr. 36, 48143 Münster


2. Zuständige Aufsichtsbehörde für die Rechtsanwälte:

a. Rechtsanwält Dr. Peter Nogossek und Gerhard Schlüter
Rechtsanwaltskammer Hamm

Ostenalle 18, 59063 Hamm
Tel.: + 49 23 81 - 98 50 00
Fax: + 49 23 81 - 98 50 50
E-Mail: info@rak-hamm.de

b. Rechtsanwalt Dr. Oliver Gromball

Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstraße 9, 10117 Berlin
Tel.: +49 30 30 96 31 0
Fax.: +49 30 69 31 99
E-Mail: info@rak-berlin.de

Die Tätigkeit der Rechtsanwälte unterliegt folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung
BORA - Berufsordnung für Rechtsanwälte
FAO - Fachanwaltsordnung
BRAGO - Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
RVG - Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
CCBE - Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
EuRAG - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Die berufsrechtlichen Regelungen sind unter www.brak.de bei der Bundesrechtsanwaltskammer abrufbar.

3. Zuständige Aufsichtsbehörde des Notars Gerhard Schlüter in Ausübung des Notaramtes:

Landgericht Münster
Am Stadtgraben 10
48143 Münster
Tel.: 0251-494.1, Telefax: 0251-494-499

Berufsständische Kammer:
Westfälische Notarkammer
Ostenallee 18
59063 Hamm
Tel.: 02381-969590, Telefax: 0251-9695951


4. Berufshaftpflichtversicherung

der Rechtsanwälte Dr. Nogossek und Dr. Gromball:
ERGO Versicherung AG
Victoriaplatz 1
40198 Düsseldorf

des Rechtsanwaltes und Notares Gerhard Schlüter:

Westfälische Provinzial Versicherungs AG
Provinzial-Allee 1
48159 Münster

5. Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite:
  RA Dr. Oliver Gromball, Bleibtreustrasse 4, 10707 Berlin

6. Google Analytics
Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. ("Google"). Google Analytics verwendet sog. "Cookies", Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung diese Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten der Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.. Google AdSense
Da auf dieser Seite Werbung durch Google AdSense angezeigt wird, speichert Ihr Browser eventuell ein von Google Inc. gesendetes Cookie. Dieses Cookie kann durch Google Inc. ausgelesen werden. Um dieses Cookie zu löschen oder die Cookiebehandlung generell zu verändern, konsultieren Sie bitte die Hilfe Ihres Browsers.

24.06.2011

Klauseln in Vertragsstrafeversprechen

LG Osnabrück, Urteil vom 31.03.2011

Az.: 4 O 122/11


1. Hebt das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und verweist es zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz, wird danach die Klage erhöht, sodass das Landgericht als erste Instanz zuständig ist, so ist das Landgericht als erste Instanz weder Berufungsgericht noch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist. Aus diesem Grunde ist das Landgericht als erste Instanz nicht an die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsinstanz gebunden.

2. Folgende Klauseln in einem Vertragsstrafeversprechen sind unwirksam


1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (Ausführungsfristen)

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen):

ohne Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart: Ca. Mai bis Juli 2009, gemäß Bauzeitenplan (wird nachgereicht).

2.

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen:

2.1 bei Überschreitung der Ausführungsfristen

mindestens 50,00 €

0,2 v.H. des Endbetrages der Auftragssumme.

2.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v.H. der Auftragssumme begrenzt.

zum Urteil...


» mehr

17.01.2010

BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08 - Opel-Blitz II

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.

» mehr

06.01.2010

Digitale Privatkopie bleibt zulässig.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Zulassung digitaler Privatkopien zurückgewiesen. Die eigentliche Kernfrage, ob die Zulassung digitaler Privatkopien die Musikindustrie in ihrem verfassungsmäßigem Recht auf Eigentum verletzt, hat das Gericht jedoch offengelassen.

Bundesverfassungsgericht vom 07.10.2009, 1 BvR 3479/08
» mehr