Die Sozietät

HNG ist eine wirtschafts- und zivilrechtlich ausgerichtete Rechts- und Fachanwaltsozietät, die im gesamten Bundesgebiet tätig ist.

Unsere Schwerpunkte liegen hierbei im:

  • Arbeitsrecht
  • Bau- und Architektenrecht
  • Erb- und Familienrecht
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • gewerblichen Rechtsschutz, hier insbesondere in den Bereichen Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht insbesondere im IT-Bereich
  • Immobilien-, Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht
Wir konzentrieren uns bewusst auf die o.g. Rechtsgebiete, in denen wir über  Spezialkenntnisse verfügen. Sofern anderweitige Rechtsgebiete - insbesondere das des Steuerrechts - betroffen sind,arbeiten wir mit einem Netzwerk von entsprechend spezialisierten Kanzleien zusammen. Hierdurch bieten wir unseren Mandanten die Möglichkeit, eine „Beratung aus einer Hand“ zu erhalten.

Durch unser angeschlossenes Notariat können Sie bei uns sämtliche dem Notar nach dem Beurkundungsgesetz obliegende Aufgaben erledigen lassen.

24.06.2011

Klauseln in Vertragsstrafeversprechen

LG Osnabrück, Urteil vom 31.03.2011

Az.: 4 O 122/11


1. Hebt das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und verweist es zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz, wird danach die Klage erhöht, sodass das Landgericht als erste Instanz zuständig ist, so ist das Landgericht als erste Instanz weder Berufungsgericht noch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist. Aus diesem Grunde ist das Landgericht als erste Instanz nicht an die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsinstanz gebunden.

2. Folgende Klauseln in einem Vertragsstrafeversprechen sind unwirksam


1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (Ausführungsfristen)

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen):

ohne Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart: Ca. Mai bis Juli 2009, gemäß Bauzeitenplan (wird nachgereicht).

2.

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen:

2.1 bei Überschreitung der Ausführungsfristen

mindestens 50,00 €

0,2 v.H. des Endbetrages der Auftragssumme.

2.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v.H. der Auftragssumme begrenzt.

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17.01.2010

BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08 - Opel-Blitz II

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.

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06.01.2010

Digitale Privatkopie bleibt zulässig.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Zulassung digitaler Privatkopien zurückgewiesen. Die eigentliche Kernfrage, ob die Zulassung digitaler Privatkopien die Musikindustrie in ihrem verfassungsmäßigem Recht auf Eigentum verletzt, hat das Gericht jedoch offengelassen.

Bundesverfassungsgericht vom 07.10.2009, 1 BvR 3479/08
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