Im Gesellschaftsrecht sind wir mit Fragestellungen aus dem Bereich der Personen- sowie der Kapitalgesellschaften befasst. Zu den Personengesellschaften zählen insbesondere:
- GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- PartG Partnerschaftsgesellschaft
- oHG offene Handelsgesellschaft
- EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
- KG Kommanditgesellschaft
- Stille Gesellschaft
Als Kapitalgesellschaften bezeichnet man u.a.:
- GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- UG (haftungsbeschränkt) Unternehmergesellschaft
- AG Aktiengesellschaft
- KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
- SE Europäische Aktiengesellschaft
- eG eingetragene Genossenschaft
Daneben gibt des zahlreiche Mischformen aus Personen- und Kapitalgesellschaften (wie z.B. die GmbH & Co.KG) sowie die eingetragenen Vereine (e.V.) und die rechtsfähigen Stiftungen.
Wir beraten Sie umfassend bei der Gründung, Änderung und Auflösung der Gesellschaften sowie bei Konflikten unter den Gesellschaftern. Daneben nehmen wir in unserer Sozietät u.a. die gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundungen von Gesellschaftsverträgen und Gesellschafterbeschlüssen sowie Beglaubigungen bei Handelsregisteranmeldungen vor.
Ihre Ansprechpartner sind RA Dr. Oliver Gromball und RA und Notar Kurt Harig.
24.06.2011
Klauseln in Vertragsstrafeversprechen
LG Osnabrück, Urteil
vom 31.03.2011
Az.: 4 O 122/11
1. Hebt das
Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und verweist es zur
erneuten Verhandlung an die erste Instanz, wird danach die Klage erhöht, sodass
das Landgericht als erste Instanz zuständig ist, so ist das Landgericht als
erste Instanz weder Berufungsgericht noch das Gericht, an das die Sache
zurückverwiesen worden ist. Aus diesem Grunde ist das Landgericht als erste
Instanz nicht an die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsinstanz
gebunden.
2. Folgende Klauseln
in einem Vertragsstrafeversprechen sind unwirksam
„1.1
Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (Ausführungsfristen)
1.2
Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen):
ohne
Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart: Ca. Mai bis
Juli 2009, gemäß Bauzeitenplan (wird nachgereicht).
2.
Der
Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen:
2.1
bei Überschreitung der Ausführungsfristen
mindestens
50,00 €
0,2
v.H. des Endbetrages der Auftragssumme.
2.3
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v.H. der Auftragssumme begrenzt.“
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08 - Opel-Blitz II
Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Zulassung digitaler Privatkopien zurückgewiesen. Die eigentliche Kernfrage, ob die Zulassung digitaler Privatkopien die Musikindustrie in ihrem verfassungsmäßigem Recht auf Eigentum verletzt, hat das Gericht jedoch offengelassen.
Bundesverfassungsgericht vom 07.10.2009, 1 BvR 3479/08 » mehr