Erb- und Familienrecht

Im Familienrecht beraten wir vornehmlich in folgenden Bereichen:

- Eherecht, insbesondere bei Eheverträgen
- Ehescheidung
- Unterhaltsansprüche für Kinder und Ehegatten
- Anspruch auf Zugewinnausgleich
- Hausratsteilung
- Umgangsrecht mit Kindern
- Sorgerecht für die Kinder

Im Familienrecht kann insbesondere durch vertragliche Vorsorge viel Streit vermieden werden. Dies bietet sich insbesondere an bei Eheschließungen von Selbstständigen oder Unternehmern. Im Notariat in unserem Hause können entsprechende Verträge beurkundet werden.

Dem Erbrecht unterfallen folgende Gebiete:

- Gestaltung von Testamenten
- Erstellung von Erbverträgen
- Erbauseinandersetzung unter Miterben
- Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteils- und
  Pflichtteilsergänzungsansprüchen
- Durchsetzung und Abwehr von Erbansprüchen
- Testamentsvollstreckung

Von besonderer Bedeutung im Erbrecht ist die vorsorgende Gestaltung, nämlich die Regelung der Erbfolge durch Testament. Hier sind zahlreiche Formvorschriften zu beachten. Bei der Gestaltung des Testaments ist insbesondere auch das Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen. Bei Unternehmertestamenten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unternehmensnachfolge so geregelt wird, dass der Erbe das Unternehmen unter Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche sowie anderweitiger Erbansprüche wirtschaftlich weiterführen kann.

Ihr Ansprechpartner im Erb- und Familienrecht ist Herr RA Dr. Peter Nogossek.

24.06.2011

Klauseln in Vertragsstrafeversprechen

LG Osnabrück, Urteil vom 31.03.2011

Az.: 4 O 122/11


1. Hebt das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und verweist es zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz, wird danach die Klage erhöht, sodass das Landgericht als erste Instanz zuständig ist, so ist das Landgericht als erste Instanz weder Berufungsgericht noch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist. Aus diesem Grunde ist das Landgericht als erste Instanz nicht an die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsinstanz gebunden.

2. Folgende Klauseln in einem Vertragsstrafeversprechen sind unwirksam


1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (Ausführungsfristen)

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen):

ohne Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart: Ca. Mai bis Juli 2009, gemäß Bauzeitenplan (wird nachgereicht).

2.

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen:

2.1 bei Überschreitung der Ausführungsfristen

mindestens 50,00 €

0,2 v.H. des Endbetrages der Auftragssumme.

2.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v.H. der Auftragssumme begrenzt.

zum Urteil...


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17.01.2010

BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08 - Opel-Blitz II

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.

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06.01.2010

Digitale Privatkopie bleibt zulässig.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Zulassung digitaler Privatkopien zurückgewiesen. Die eigentliche Kernfrage, ob die Zulassung digitaler Privatkopien die Musikindustrie in ihrem verfassungsmäßigem Recht auf Eigentum verletzt, hat das Gericht jedoch offengelassen.

Bundesverfassungsgericht vom 07.10.2009, 1 BvR 3479/08
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