Im Familienrecht beraten wir vornehmlich in folgenden Bereichen:
- Eherecht, insbesondere bei Eheverträgen
- Ehescheidung
- Unterhaltsansprüche für Kinder und Ehegatten
- Anspruch auf Zugewinnausgleich
- Hausratsteilung
- Umgangsrecht mit Kindern
- Sorgerecht für die Kinder
Im Familienrecht kann insbesondere durch vertragliche Vorsorge viel Streit vermieden werden. Dies bietet sich insbesondere an bei Eheschließungen von Selbstständigen oder Unternehmern. Im Notariat in unserem Hause können entsprechende Verträge beurkundet werden.
Dem Erbrecht unterfallen folgende Gebiete:
- Gestaltung von Testamenten
- Erstellung von Erbverträgen
- Erbauseinandersetzung unter Miterben
- Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsansprüchen
- Durchsetzung und Abwehr von Erbansprüchen
- Testamentsvollstreckung
Von besonderer Bedeutung im Erbrecht ist die vorsorgende Gestaltung, nämlich die Regelung der Erbfolge durch Testament. Hier sind zahlreiche Formvorschriften zu beachten. Bei der Gestaltung des Testaments ist insbesondere auch das Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen. Bei Unternehmertestamenten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unternehmensnachfolge so geregelt wird, dass der Erbe das Unternehmen unter Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche sowie anderweitiger Erbansprüche wirtschaftlich weiterführen kann.
Ihr Ansprechpartner im Erb- und Familienrecht ist Herr RA Dr. Peter Nogossek.
24.06.2011
Klauseln in Vertragsstrafeversprechen
LG Osnabrück, Urteil
vom 31.03.2011
Az.: 4 O 122/11
1. Hebt das
Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und verweist es zur
erneuten Verhandlung an die erste Instanz, wird danach die Klage erhöht, sodass
das Landgericht als erste Instanz zuständig ist, so ist das Landgericht als
erste Instanz weder Berufungsgericht noch das Gericht, an das die Sache
zurückverwiesen worden ist. Aus diesem Grunde ist das Landgericht als erste
Instanz nicht an die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsinstanz
gebunden.
2. Folgende Klauseln
in einem Vertragsstrafeversprechen sind unwirksam
„1.1
Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (Ausführungsfristen)
1.2
Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen):
ohne
Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart: Ca. Mai bis
Juli 2009, gemäß Bauzeitenplan (wird nachgereicht).
2.
Der
Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen:
2.1
bei Überschreitung der Ausführungsfristen
mindestens
50,00 €
0,2
v.H. des Endbetrages der Auftragssumme.
2.3
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v.H. der Auftragssumme begrenzt.“
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08 - Opel-Blitz II
Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Zulassung digitaler Privatkopien zurückgewiesen. Die eigentliche Kernfrage, ob die Zulassung digitaler Privatkopien die Musikindustrie in ihrem verfassungsmäßigem Recht auf Eigentum verletzt, hat das Gericht jedoch offengelassen.
Bundesverfassungsgericht vom 07.10.2009, 1 BvR 3479/08 » mehr